Rechtliches

Unsere Allgemeine
Geschäftsbedingungen

AGB

AGB

Allgemeine Bestimmungen

1. Anwendungsbereich und Geltung

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Digitag AG bilden den übergeordneten Rahmen für alle Verträge und Vereinbarungen, die zwischen der Digitag AG und ihren Kunden geschlossen werden. Sie gelten für alle Individualverträge (z. B. Kaufvertrag, Lizenzvertrag, Service Level Agreement, Auftragsbearbeitungsvertrag) und haben im Falle von Unklarheiten oder Widersprüchen Vorrang, es sei denn, im jeweiligen Individualvertrag wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

1.2 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, die Digitag AG stimmt diesen ausdrücklich schriftlich zu.

1.3 Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Vertragspartner und sind in der Vertragsurkunde festzuhalten.

Vertragsbestandteile und Rangfolge

2.1 Bei Widersprüchen zwischen den Bedingungen der Vertragsbestandteile hat die Vertragsurkunde Vorrang vor den Bedingungen dieser AGB. Diese AGB haben Vorrang vor dem Angebot und das Angebot hat Vorrang vor dem Pflichtenheft. Abweichende Vereinbarungen der Vertragspartner in der Vertragsurkunde bleiben vorbehalten.

3. Angebot

3.1 Das Angebot, einschliesslich Präsentationen, erfolgt unentgeltlich, sofern sich der Aufwand bei maximal 2 Stunden bewegt.

3.2 Weicht das Angebot von der Offertanfrage bzw. von den Ausschreibungsunterlagen der Leistungsbezügerin ab, so weist die Leistungserbringerin ausdrücklich darauf hin.

3.3 Soweit in der Offertanfrage bzw. in den Ausschreibungsunterlagen nichts anderes festgelegt wird, bleibt die Leistungserbringerin vom Datum der Einreichung des Angebotes an während dreier Monate gebunden.

3.4 Bis zur Unterzeichnung der Vertragsurkunde oder der schriftlichen Annahme des Angebots (Bestellung) durch die Leistungsbezügerin können sich die Parteien ohne finanzielle Folgen von den Vertragsverhandlungen zurückziehen. Vorbehalten bleibt die Bindung der Leistungserbringerin an ihr Angebot gemäss Ziff. 3.3.

4. Produkte und Leistungen, Lieferungen

4.1 Sofern es keine zusätzlichen Verträge wie Kaufvertrag, Lizenzvertrag, Service Level Agreement (SLA) und IP Transfer Agreement zum Angebot gibt, gelten die im Angebot aufgeführten Konditionen.

4.2 Art, Umfang und Eigenschaften der Produkte und Leistungen werden je nach Art des Geschäfts und der Art des zu verkaufenden Produkts oder der Dienstleistung mit unterschiedlichen Verträgen geregelt.

  • 2.1 Kaufvertrag (Purchase Agreement)

Beim Verkauf von physischen Gütern wie Hardware, Servern oder anderen ICT-Geräten wird im Kaufvertrag die Übergabe, der Preis, Lieferbedingung, Garantie und Haftungsfrage geregelt.

  • 2.2 Lizenzvertrag (License Agreement)

Beim Verkauf von Lizenzen von Software wird ein Lizenzvertrag mitgeliefert, dieser legt fest, wie das geistige Eigentum genutzt werden darf, ob es sich um eine exklusive oder nicht-exklusive Lizenz handelt, und regelt die Nutzungsrechte und Pflichten des Käufers.

  • 2.3 Service Level Agreement (SLA)

Im Bereich unserer ICT-Dienstleistungen (z. B. Cloud-Services, Managed Services), wird in der SLA die zu erbringenden Dienstleistungen, deren Qualität sowie Support- und Verfügbarkeitsanforderungen geregelt.

4.2.4 Übertragung von geistigem Eigentum (IP (Intellectual Property) Transfer Agreement)

Der Verkauf oder die Übertragung von Patenten, Software-Code oder anderem geistigem Eigentum wird im IP Transfer Agreement geregelt zu dem den Eigentumsübergang des geistigen Eigentums sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten.

In den einzelnen Verträgen kann auf weitere Dokumente verwiesen werden.

4.3 Nutzen- und Gefahrenübergang erfolgen mit Entgegennahme der Leistung oder der Lieferung durch die Leistungsbezügerin am Erfüllungsort (Ziff. 22).

4.4 Bis zur vollständigen Bezahlung verbleibt die Ware im Eigentum der Digitag AG.

5. Ausführung

5.1 Die Vertragspartner zeigen sich gegenseitig sofort alle Umstände aus ihren Bereichen an, welche die vertragsgemässe Erfüllung gefährden oder gefährden könnten.

5.2 Die Ausführung von Leistungen erfolgt unter Anwendung anerkannter Methoden und aktuellen Standards und unter Beachtung der von der Leistungsbezügerin vertragsgemäss erteilten Weisungen.

5.3 Die Leistungserbringerin informiert die Leistungsbezügerin regelmässig über den Fortschritt der Arbeiten und holt bei Unklarheiten erforderliche Vorgaben der Leistungsbezügerin ein.

6. Beizug von Subunternehmern

6.1 Die Leistungserbringerin kann zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen Subunternehmer beiziehen. Eine schriftliche Genehmigung der Leistungsbezügerin ist nur erforderlich, wenn der Subunternehmer für wesentliche Teile der Leistungserbringung verantwortlich ist oder in Kontakt mit sensiblen Informationen der Leistungsbezügerin kommt. Die Leistungserbringerin bleibt in jedem Fall gegenüber der Leistungsbezügerin vollumfänglich für die vertragsgemäße Erfüllung der Leistungen verantwortlich.

6.2 Die Leistungsbezügerin darf die Genehmigung nur aus berechtigten, sachlichen Gründen verweigern. Bei Verweigerung hat die Leistungsbezügerin diese Gründe schriftlich darzulegen.

6.3 Die Leistungserbringerin verpflichtet sich, sicherzustellen, dass beauftragte Subunternehmer die in diesem Vertrag festgelegten Pflichten, insbesondere die Anforderungen an Vertraulichkeit und Datenschutz, einhalten.

7. Dokumentation

7.1 Die Leistungserbringerin liefert der Leistungsbezügerin ─ sofern eine gemeinsame Prüfung vertraglich vorgesehen ist, vor derselben ─ die im Rahmen der Erfüllung des Vertrags resp. die für den Betrieb notwendigen, kopierbaren Installations- und Bedienungsanleitung/en in einer für die Leistungsbezügerin lesbaren sowie editierbaren Form. Die Leistungsbezügerin kann in der Offertanfrage bzw. in den Ausschreibungsunterlagen die Lieferung einer Dokumentation für den technischen Unterhalt verlangen. Die Dokumentation wird, vorbehältlich abweichender Regelungen in der Vertragsurkunde, in der Vertragssprache bzw. in Deutsch und/oder Englisch geliefert.

7.2 Für Anwendungen, die das Rechnungswesen betreffen oder aus anderen Gründen revisionssicher sein müssen, ist den Revisionsorganen der Leistungsbezügerin Einsicht in die Systemdokumentation zu gewähren.

7.3 Die Leistungsbezügerin darf die Dokumentation für den vertragsgemässen Gebrauch kopieren und verwenden.

7.4 Hat die Leistungserbringerin Mängel zu beheben, führt sie die Dokumentation ohne zusätzliche Kostenfolge soweit erforderlich nach.

8. Instruktion

8.1 Die Leistungserbringerin übernimmt die Instruktion des Personals der Leistungsbezügerin im vereinbarten Umfang.

8.2 Die Leistungserbringerin stellt die gemäss Ziff. 8.1 vereinbarte Instruktion ohne zusätzliche Kostenfolge auch im Rahmen der Gewährleistung sicher.

9. Mitwirkung der Leistungsbezügerin

9.1 Die Leistungsbezügerin übergibt der Leistungserbringerin rechtzeitig alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Vorgaben aus ihrem Bereich.

9.2 Die Leistungsbezügerin gewährt der Leistungserbringerin den notwendigen Zugang zu ihren Räumlichkeiten und sorgt bei entsprechender Vereinbarung für die notwendige Infrastruktur zur Leistungserfüllung.

9.3 Allfällige weitere Mitwirkungshandlungen der Leistungsbezügerin werden im Einzelfall in der Vertragsurkunde vereinbart.

10. Vergütung

10.1 Die Leistungserbringerin erbringt die Leistungen zu Festpreisen (Stückpreise, mengen-/ volumenbasierte, zeitabhängige Preise, Pauschalen, fixer Werkpreis) oder nach Aufwand mit oberer Begrenzung der Vergütung (Kostendach). Sie gibt in ihrem Angebot die Kostenarten und Kostensätze bekannt.

10.2 Leistungen nach Aufwand werden durch die Leistungserbringerin dokumentiert. Die Dokumentation erfolgt auf Basis eines standardisierten Nachweisformats, das die Leistungsbezügerin vorgängig genehmigt. Ein gegengezeichneter Nachweis ist nur für Leistungen erforderlich, die den vertraglich festgelegten Kostendach um mehr als 10 % überschreiten oder bei denen wesentliche Änderungen der vereinbarten Leistungen erfolgen.

10.3 Die Vergütung gilt alle Leistungen ab, die zur gehörigen Vertragserfüllung notwendig sind. Durch die Vergütung abgedeckt sind insbesondere die Installations- und Dokumentationskosten, die Kosten der Instruktion, die Spesen, die Lizenzgebühren, die Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten sowie die zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung geltenden öffentlichen Abgaben (z.B. MWST) und die vorgezogene Recyclinggebühr, welche je separat ausgewiesen werden können.

10.4 Die Leistungserbringerin stellt die Rechnung nach Erbringung der Leistungen oder – sofern vertraglich vorgesehen – nach Abnahme der abgerechneten Leistungen. Die Leistungsbezügerin hat das Recht, innerhalb von 10 Werktagen Einspruch gegen die Rechnung zu erheben, sollte sie begründete Bedenken hinsichtlich der Dokumentation haben. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Dokumentation als akzeptiert.

10.5 Werden Teilzahlungen (Anzahlungen und Abschlagszahlungen) vereinbart, kann die Leistungsbezügerin von der Leistungserbringerin die Sicherstellung des Betrags auf geeignete Weise (z.B. mittels Bankgarantie) verlangen.

10.6 Eine Anpassung der Vergütung, namentlich von Festpreisen, Aufwandansätzen und Kostendächern, während der Vertragslaufzeit erfolgt nur, falls dies in der Vertragsurkunde festgehalten ist.

10.7 Die Leistungserbringerin kann Anzahlungen bis 80% des Gesamtauftrages verlangen.

10.8 Skonti und Rabatte sind ausgeschlossen.

10.9 Die Vergütung für einmalige Dienstleistungen wird nach deren Erbringung, oder für wiederkehrende Dienstleistungen periodisch im Voraus in Rechnung gestellt.

10.10 Sämtliche Preisangaben verstehen sich als Nettopreise und exklusive Mehrwertsteuer (MwSt.). In den Angeboten wird die MwSt. separat ausgewiesen.

11. Leistungsänderungen

11.1 Änderungen der vereinbarten Leistungen bedürfen der Schriftform und sind in einem Änderungsvertrag festzuhalten. Die Leistungserbringerin informiert die Leistungsbezügerin zeitnah über die technischen und wirtschaftlichen Folgen der gewünschten Änderungen, einschließlich einer Einschätzung des notwendigen Zusatzaufwands.

11.2 Für die Prüfung und die Erstellung eines Angebots zur Umsetzung der Änderungen wird die Leistungserbringerin angemessen vergütet. Diese Vergütung gilt auch dann, wenn die Leistungsbezügerin die Änderungen nicht beauftragt, es sei denn, die Änderungsvorschläge wurden bereits im ursprünglichen Leistungsumfang berücksichtigt oder es wird ausdrücklich anders vereinbart.

11.3 Sobald beide Parteien den Änderungsvertrag unterzeichnet haben, werden die neuen Bedingungen, einschließlich etwaiger Anpassungen von Vergütung und Terminen, wirksam.

12. Rechtsgewährleistung

12.1 Schutzrechte Dritter

  • Die Leistungserbringerin gewährleistet, dass ihre Angebote und Leistungen keine Schutzrechte Dritter verletzen.
  • Die Leistungsbezügerin gewährleistet, dass die ihr zur Verfügung gestellten Materialien oder Daten keine Schutzrechte Dritter verletzen.

12.2 Abwehr von Ansprüchen Dritter

  • Die Leistungserbringerin übernimmt auf eigene Kosten und Risiko die Abwehr von Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten.
  • Die Leistungsbezügerin ist verpflichtet, solche Ansprüche unverzüglich schriftlich an die Leistungserbringerin weiterzuleiten. Soweit es das anwendbare Prozessrecht zulässt, überträgt die Leistungsbezügerin der Leistungserbringerin die Prozessführung sowie die Entscheidung über angemessene Maßnahmen zur gerichtlichen oder außergerichtlichen Beilegung des Rechtsstreits.
  • Unter diesen Voraussetzungen übernimmt die Leistungserbringerin alle angemessenen Gerichts-, Anwalts- und sonstigen Kosten sowie auferlegte Lizenzgebühren, Genugtuungs- und Schadenersatzleistungen, sofern die Schutzrechtsverletzung nicht auf eine vertragswidrige Nutzung durch die Leistungsbezügerin zurückzuführen ist.

12.3 Massnahmen bei Schutzrechtsverletzungen

  • Im Falle einer Klage wegen Schutzrechtsverletzung oder einer beantragten einstweiligen Verfügung kann die Leistungserbringerin auf eigene Kosten:
    • der Leistungsbezügerin das Recht verschaffen, die Leistungen frei von Ansprüchen Dritter weiter zu nutzen, oder
    • die betroffenen Leistungen so anpassen oder ersetzen, dass sie die vertraglichen Anforderungen in gleichwertiger Weise erfüllen und keine Schutzrechte Dritter verletzen.
  • Sollte keine dieser Optionen umsetzbar sein, wird die Leistungserbringerin der Leistungsbezügerin die Vergütung, für die nicht nutzbare Leistung unter Abzug eines anteiligen Betrags für die bisherige Nutzung erstatten (entsprechend der Gesamtlaufzeit der Leistung oder der üblichen Nutzungsdauer des Produkts).
  • Sollte die Nutzung der übrigen, von der Schutzrechtsverletzung nicht betroffenen Leistungen für die Leistungsbezügerin unzumutbar sein, kann sie die Erstattung für alle Leistungen verlangen und das Vertragsverhältnis insgesamt beenden.
  • Unberührt bleibt die Haftung der Leistungserbringerin für etwaige Schäden gemäß Ziff. 17.

13. Vertraulichkeit und Datenschutz

13.1 Die Digitag AG verpflichtet sich zur Einhaltung aller anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere des schweizerischen Datenschutzgesetzes (nDSG) und der Datenschutzverordnung (DSV).

13.2 Sämtliche spezifischen Pflichten zur Vertraulichkeit, Informationssicherheit, Auftragsdatenverarbeitung, Datenverarbeitung und -löschung werden im Auftragsbearbeitungsvertrag (AV-Vertrag) geregelt, der Bestandteil des Vertragsverhältnisses ist. Die Digitag AG verpflichtet sich zur Einhaltung der im AV-Vertrag festgelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Daten.

13.3 Für Kunden, die besonders schützenswerte Informationen verarbeiten, insbesondere im medizinischen Bereich, ist die Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) Bestandteil des Vertragsverhältnisses. Die NDA definiert weiterführende Pflichten und Schutzmaßnahmen, die ergänzend zu den Regelungen im Auftragsbearbeitungsvertrag (AV-Vertrag) und den AGB gelten.

13.4 Nach Vertragsende erfolgt die Rückgabe oder Löschung der Daten gemäß den Bedingungen des AV-Vertrags.

14. Personaleinsatz

14.1 Die Leistungserbringerin setzt zur Erbringung von Dienstleistungen, auch wenn es sich hierbei lediglich um eine Nebenleistung handelt, nur vertrauenswürdiges, sorgfältig ausgewähltes und gut ausgebildetes Personal zur Vertragserfüllung ein. Sie ersetzt auf Verlangen der Leistungsbezügerin innerhalb nützlicher Frist Personen, welche in der Beurteilung der Leistungsbezügerin nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen oder sonst wie die Vertragserfüllung beeinträchtigen.

14.2 Die Vertragspartner vereinbaren die Projektorganisation und bezeichnen die darin verantwortlichen Personen.

14.3 Die Leistungsbezügerin kann in Fällen eines aus ihrer Sicht erhöhten Schutzbedarfs (z.B. Personendaten) von der Leistungserbringerin verlangen, dass sie Unterlagen über weitere Abklärungen bezüglich der von ihr eingesetzten Mitarbeitenden beibringt (z.B. Strafregisterauszug). Einzelheiten wer-den im Vertrag geregelt.

15. Haftung bei Verzug

15.1 Die Haftung der Leistungserbringerin bei Verzug wird im jeweiligen Individualvertrag geregelt, insbesondere die Höhe etwaiger Konventionalstrafen und Verzugsregelungen. Der Individualvertrag kann eine angemessene Nachfrist sowie mögliche Ansprüche der Leistungsbezügerin im Verzugsfall definieren.

15.2 Für den Fall, dass im Individualvertrag keine spezifische Regelung zur Haftung bei Verzug getroffen wurde, gilt Folgendes:

  • Die Leistungserbringerin gerät bei Nichteinhaltung von Terminen nach Mahnung und einer angemessenen Nachfrist in Verzug.
  • Die Leistungsbezügerin kann eine Verzugsstrafe von bis zu 5 % der Vergütung pro Woche des Verzugs, maximal jedoch 10 % der Gesamtvergütung des jeweiligen Vertrags, verlangen.
  • Diese Verzugsstrafe wird auf einen weitergehenden Schadenersatz angerechnet.

15.3 Befindet sich die Leistungsbezügerin in Zahlungsverzug, so ist die Leistungserbringerin nicht berechtigt, ihre Leistungen zu unterbrechen und/oder zurückzubehalten. Sie hat jedoch Anspruch auf gesetzliche Verzugszinsen (Gemäss OR, Art 104, aktuell 5% pro Jahr) und darf pro Mahnung bis 30.00 CHF als Mahngebühr erheben.

16. Gewährleistung und Nachbesserung

16.1 Die allgemeinen Gewährleistungsrechte richten sich nach den Bestimmungen dieser AGB, sofern in einem spezifischen Individualvertrag (Kaufvertrag, Lizenzvertrag, Servicevertrag etc.) keine abweichenden Regelungen vereinbart wurden. Die jeweiligen Individualverträge enthalten die spezifischen Gewährleistungsfristen und Bedingungen entsprechend der Art der gelieferten Produkte und Leistungen.

16.2 Für die Gewährleistung bei käuflich erworbenen Produkten gelten die Fristen und Bedingungen des Kaufvertrags. Für Software-Lizenzen und Nutzungsrechte gelten die im Lizenzvertrag festgelegten Bestimmungen. Im Servicevertrag (SLA) und Auftragsbearbeitungsvertrag (AV-Vertrag) werden die spezifischen Bedingungen für die erbrachten Dienstleistungen geregelt.

16.3 Sofern keine speziellen Bestimmungen im Individualvertrag vereinbart wurden, gilt eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Abnahme. Nach Ablauf dieser Frist sind Mängelansprüche ausgeschlossen, außer bei arglistig verschwiegenen Mängeln.

16.4 Die Gewährleistungsverpflichtung umfasst ausschließlich Mängel, die nicht durch unsachgemäße Nutzung, nachträgliche Änderungen durch die Leistungsbezügerin oder durch äußere Einflüsse entstanden sind.

17. Allgemeine Haftung

17.1 Die allgemeinen Haftungsregelungen in diesen AGB gelten für alle Vertragsverhältnisse zwischen der Digitag AG und ihren Kunden, soweit in den einzelnen Individualverträgen (Kaufvertrag, Lizenzvertrag, Servicevertrag, Auftragsbearbeitungsvertrag, Übertragungsvertrag für geistiges Eigentum oder Abgrenzungsvertrag) nichts anderes geregelt ist.

17.2 Für Haftungsfragen, die spezifische Vertragsgegenstände betreffen, sind die jeweiligen Bestimmungen des Individualvertrags maßgeblich. In Fällen von Abweichungen zwischen diesen AGB und den jeweiligen Individualverträgen haben die Bestimmungen der Individualverträge Vorrang.

17.3 Sofern keine spezifischen Haftungsregelungen im Individualvertrag vereinbart wurden, gilt Folgendes:

  • Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist auf CHF 1 Million pro Vertrag begrenzt.
  • Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet die Digitag AG gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
  • Die Haftung für entgangenen Gewinn und indirekte Schäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

18. Abwehrklausel

18.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Digitag AG gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, die Digitag AG hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn die Digitag AG in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.

19. Ersatzlieferungen, Wartung und Pflegebereitschaft

19.1 Die Leistungserbringerin sichert der Leistungsbezügerin für Hardware während mindestens fünf Jahren ab Ablieferung bzw. Abnahme der Erstlieferung die Lieferung von Ersatzteilen bzw. -produkten zu. Eine abweichende Frist ist in dem Kaufvertrag festzulegen.

19.2 Die Leistungserbringerin bietet der Leistungsbezügerin an, die gelieferte Hard- und Software während mindestens vier Jahren nach Ablauf der einjährigen Gewährleistungsfrist der Erstlieferung weiterhin zu warten und/oder zu pflegen. Allfällige Wartungs- und Pflegeleistungen werden bei und nach Bedarf der Leistungsbezügerin nach marktüblichen Bedingungen vertraglich geregelt.

20. Folgen der Beendigung des Vertragsverhältnisses

20.1 Rückgabe und Vernichtung von Betriebsmitteln, Daten und Unterlagen

Die Vertragspartner legen im Vertrag fest, welche Betriebsmittel, Daten und Unterlagen, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses bereitgestellt wurden, bei Vertragsbeendigung zurückzugeben oder zu vernichten sind und innerhalb welcher Frist dies zu erfolgen hat.

20.2 Unterstützung bei Übergabe und Datenübertragung

Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, gleich aus welchem Rechtsgrund, verpflichtet sich die Leistungserbringerin, die Leistungsbezügerin nach Bedarf und gegen angemessene Vergütung beifolgenden Maßnahmen zu unterstützen:

  • Instruktion einer neuen Anbieterin: Bereitstellung der notwendigen Informationen und Unterstützung zur reibungslosen Einführung einer neuen Anbieterin.
  • Rückführung oder Übertragung von Daten: Übertragung aller von der Leistungserbringerin für die Leistungsbezügerin bearbeiteten Daten an die Leistungsbezügerin oder an eine neue Anbieterin, entweder in einem vereinbarten Format oder einem gängigen, für die Leistungsbezügerin weiterverwendbaren Format.
  • Rückführung von Hardware und Software: Übertragung der im Auftrag der Leistungsbezügerin betriebenen Hardware und Software sowie die Übergabe aktueller, elektronisch bearbeitbarer Versionen der von der Leistungserbringerin erstellten und vertraglich vereinbarten Dokumentationen.

21. Ort der Datenbearbeitung

21.1 Sofern im Vertrag nicht anders geregelt, hat die Bearbeitung von Daten, welche die Leistungserbringerin im Auftrag der Leistungsbezügerin vornimmt, in der Schweiz und unter Anwendung von Schweizer Recht zu erfolgen.

22. Abtretung, Übertragung und Verpfändung

22.1 Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vertragspartners an Dritte weder abgetreten, übertragen noch verpfändet wer-den. Die Leistungsbezügerin wird die Zustimmung zur Abtretung und Verpfändung von Forderungen durch die Leistungserbringerin nur in begründeten Fällen verweigern.

22.2 Die Leistungserbringerin übernimmt mit der Lieferung die Verpflichtungen der Leistungsbezügerin aus Einfuhrzertifikaten, sofern und soweit dies vertraglich geregelt ist.

23. Erfüllungsort

23.1 Erfüllungsort für die Leistungen der Leistungserbringerin ist der in Zusatzverträgen vereinbarte Ort, in Ermangelung eines solchen die Adresse der Leistungsbezügerin.

24. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

24.1 Auf das Vertragsverhältnis ist schweizerisches Recht anwendbar, sofern im Vertrag nicht anders geregelt.

24.2 Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechtes (Übereinkommen der Vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, abgeschlossen in Wien am 11.4.1980) werden wegbedungen.

24.3 Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz der Digitag AG in Zizers. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

Besondere Bestimmungen

25. Immaterialgüterrechte

25.1 Die Immaterialgüterrechte (einschließlich Urheberrechte, Patentrechte und Markenrechte) an den im Rahmen der Leistungserbringung erstellten Arbeitsergebnissen verbleiben grundsätzlich bei der Digitag AG, sofern nicht ausdrücklich eine Übertragung im Übertragungsvertrag für geistiges Eigentum (IP-TA) vereinbart wird.

25.2 Die Übertragung von Immaterialgüterrechten erfolgt ausschließlich durch den Übertragungsvertrag (IP-TA). Ohne eine solche ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung gehen keine Immaterialgüterrechte an den Kunden über, und der Kunde erhält lediglich ein nicht-exklusives, unbefristetes Nutzungsrecht für die interne Verwendung der vertraglich vereinbarten Ergebnisse.

25.3 An vorbestehenden, eigenen Technologien, Softwaremodulen und Methoden der Digitag AG, die im Rahmen der Leistungserbringung genutzt oder angepasst werden, erhält der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht für den vertragsgemäßen Zweck. Alle übrigen Rechte verbleiben bei der Digitag AG.

25.4 Die Regelungen in den Individualverträgen (z. B. Lizenzvertrag) über die Nutzung und Weitergabe von Immaterialgüterrechten sind verbindlich, jedoch geht eine Übertragung des geistigen Eigentums nur im Rahmen des IP-TA-Vertrags einher.

25.1 Patentrechte

25.1.1 Patentrechte an Erfindungen, die bei der Vertragserfüllung entstanden sind, gehören

  • der Leistungsbezügerin, wenn die Erfindungen von deren Personal gemacht wurden;
  • der Leistungserbringerin, wenn die Erfindungen von deren Personal oder von ihr beigezogenen Dritten gemacht wurden;
  • der Leistungsbezügerin und der Leistungserbringerin, wenn die Erfindungen gemeinsam vom Personal der Leistungsbezügerin und der Leistungserbringerin bzw. von ihr beigezogenen Dritten gemacht wurden. Die Vertragspartner verzichten gegenseitig auf die Erhebung von Lizenzgebühren. Sie können ihre Rechte ohne Zustimmung des anderen Vertragspartners auf Dritte übertragen oder Dritten Gebrauchsrechte einräumen.

25.2 Rechte an Standardsoftware

25.2.1 Die Schutzrechte an der Standardsoftware verbleiben bei der Leistungserbringerin oder Dritten. Soweit die Rechte Dritten zustehen, garantiert die Leistungserbringerin, dass sie über die erforderlichen Nutzungs- und Vertriebsrechte verfügt.

25.2.2 Die Leistungsbezügerin erwirbt das nicht ausschliessliche Recht zum Gebrauch und zur Nutzung der Standardsoftware in dem im Vertrag vereinbarten Umfang.

25.2.3 Das Recht auf Nutzung der Standardsoftware ist je nach Vereinbarung entweder zeitlich unbeschränkt oder auf eine bestimmte oder unbestimmte Dauer (bis zur Kündigung) eingeräumt. Ist das Nutzungsrecht zeitlich unbeschränkt, so ist es auch übertragbar.

25.2.4 Die Leistungsbezügerin kann zu Sicherungs- und Archivierungszwecken von der Standardsoftware Kopien herstellen.

25.2.5 Während eines Ausfalls der Hardware ist sie berechtigt, die Standardsoftware ohne zusätzliche Vergütung auf einer Ersatzhardware zu nutzen.

25.2.6 Lizenzbestimmungen der Hersteller sind nur insoweit gültig, als sie sich auf die Rechteregelung (inkl. Nutzungsrechte) an der Software, inklusive der Folgen allfälliger Verletzungen, beziehen und im Angebot der Leistungserbringerin explizit erwähnt und diesem vollumfänglich beigelegt sind und sie keine Widersprüche zu zwingenden Bestimmungen des schweizerischen Rechts, den Ausschreibungsunterlagen, diesen AGB so wie den übrigen Vertragsbestandteilen aufweisen. Das gilt insbesondere auch mit Bezug auf die Unterstellung unter schweizerisches Recht und den Gerichtsstand gemäss Ziff. 23. Die Leistungsbezügerin ist nur zur Zustimmung zu solchen Lizenzbestimmungen der Hersteller verpflichtet, wenn dies ausdrücklich im Angebot der Leistungserbringerin verlangt wird, und nur unter der Bedingung, dass sich diese Bestimmungen ausschliesslich auf die oben erwähnten Vertragsinhalte beziehen und im Übrigen die Vertragsabwicklung ausschliesslich im direkten Verhältnis zwischen der Leistungserbringerin und der Leistungsbezügerin gemäss den zwischen diesen vereinbarten kommerziellen und rechtlichen Bedingungen erfolgt, ohne Ansprüche der Hersteller gegenüber der Leistungsbezügerin.

25.2.7 Falls die Leistungen der Leistungserbringerin Open Source Software beinhalten, so hat sie im Angebot und auch bei einer nachträglichen Leistungsänderung ausdrücklich darauf hinzuweisen, unter Angabe der Lizenzbestimmungen, unter denen die Open Source Software der Leistungsbezügerin zur Verfügung gestellt wird.

26. Prüfung und Abnahme von Lieferungen und Leistungen

26.1 Die Leistungserbringerin verpflichtet sich, nur prüfbereite, d.h. vollständig fertiggestellte und ausgetestete Lieferobjekte, wie z.B. Gesamtsysteme, Hardware, Software, Arbeitsergebnisse aus Dienstleistungen, Konzepte und Dokumente, zur Prüfung bereitzustellen. Testprotokolle können von der Leistungsbezügerin herausverlangt werden.

26.2 Die Vertragspartner vereinbaren die Rahmenbedingungen für die Prüfung, welche mindestens Folgendes festlegen: Termin(e) der Prüfung(en), Zeitplan für die Prüfung(en), Prüfverfahren, Prüfkriterien wie z.B. Funktionen, Verfügbarkeit, Leistungsmerkmale, die Qualifikation der Mängel sowie die Mit-wirkungspflichten der Leistungsbezügerin.

26.3 Die Leistungserbringerin teilt der Leistungsbezügerin rechtzeitig die Bereitschaft zur Prüfung mit. Über die Prüfung und deren Ergebnis wird ein Protokoll erstellt, das beide Vertragspartner unterzeichnen.

26.4 Im gegenseitigen Einverständnis sind für Teil-Leistungen auch Teil-Prüfungen möglich. Diese stehen unter dem Vorbehalt der erfolgreichen Prüfung der Gesamtleistung.

26.5 Zeigen sich bei der Prüfung keine Mängel, gilt diese mit der Unterzeichnung des Protokolls als erfolgreich und in Werkverträgen die Leistung als abgenommen.

26.6 Zeigen sich bei der Prüfung unerhebliche Mängel, gilt die Leistung gleichwohl mit der Unterzeichnung des Protokolls als erfolgreich geprüft und in Werkverträgen als abgenommen, sofern im Vertrag nichts anderes festgehalten ist. Die Leistungserbringerin behebt die festgestellten Mängel kostenlos innerhalb einer gemeinsam zu vereinbarenden, den Umständen angemessenen Frist.

26.7 Sofern die Vertragspartner nicht etwas anderes vereinbaren (Ziff. 26.2), gelten Mängel als unerheblich, wenn die Nutzung oder die Sicherheit der zu prüfenden Leistungen keine wesentliche Beeinträchtigung erfährt.

26.8 Liegen erhebliche Mängel vor, so gilt die Prüfung als nicht erfolgreich. Die Leistungserbringerin behebt umgehend die festgestellten Mängel und lädt die Leistungsbezügerin rechtzeitig zu einer neuen Prüfung ein. Zeigen sich auch bei dieser Prüfung erhebliche Mängel, wird gemäss Ziff. 16 vor-gegangen.

26.9 Sofern die Vertragspartner nicht etwas anderes vereinbaren (Ziff. 26.2), gilt ein Mangel als erheblich, wenn durch ihn die Nutzung der abzunehmenden Leistungen eine wesentliche Beeinträchtigung erfährt.

26.10 Verweigert die Leistungsbezügerin, obwohl die Voraussetzungen dazu gegeben sind (siehe Ziff. 26.1 und 26.3), die Teilnahme an der Prüfung trotz Mahnung und einer angemessenen Nachfrist, so gilt die Leistung als erfolgreich geprüft und bei Werkverträgen als abgenommen.

27. Kauf von Hardware

27.1 Die Ablieferung des Kaufgegenstandes erfolgt mit der Unterzeichnung des Lieferscheines durch die von der Leistungsbezügerin bezeichnete Empfangsstelle am vereinbarten Ort.

27.2 Die Leistungserbringerin installiert den Kaufgegenstand gemäss Installationsanleitung am vereinbarten Ort und setzt ihn in Betrieb, sofern im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.

28. Wartung von Hardware

28.1 Die Wartung von Hardware umfasst deren Instandsetzung (Behebung von Störungen und Fehlern zur Wiederherstellung der Betriebstüchtigkeit) durch Reparatur und Ersatz schadhafter Teile sowie den Einbau technischer Verbesserungen. Eine Instandhaltung (vorbeugende Wartung zur Aufrechterhaltung der Betriebstüchtigkeit) wird durchgeführt, soweit dies nach den Werksvorschriften des Herstellers und dem Stand der Technik angezeigt ist. Ausgetauschte Teile gehen ins Eigentum der Leistungserbringerin über, es sei denn dies sei aufgrund der Informationssicherheits- und Datenschutzkonzepte der Leistungsbezügerin nicht zulässig. In einem solchen Fall verbleiben die Ursprungsteile ohne Kostenfolge im Eigentum der Leistungsbezügerin.

28.2 Treten Störungen auf, beteiligt sich die Leistungserbringerin auf Verlangen der Leistungsbezügerin an der Suche nach der Störungsursache, auch wenn die Störung beim Zusammen-wirken mehrerer Systeme bzw. Komponenten auftritt. Weist die Leistungserbringerin nach, dass die Störung nicht durch die von ihr gewartete Hardware verursacht wurde, so werden diese Leistungen separat vergütet.

29. Pflege von Software

29.1 Die Pflege von Software umfasst die Korrektur von Fehlern, die Anpassung und die Weiterentwicklung der Programme (neue Releases). Funktionelle Erweiterungen können gesondert kostenpflichtig sein.

29.2 Treten Störungen auf, beteiligt sich die Leistungserbringerin auf Verlangen der Leistungsbezügerin an der Suche nach der Störungsursache, auch wenn die Störung beim Zusammenwirken mehrerer Systeme bzw. Komponenten auftritt. Weist die Leistungserbringerin nach, dass die Störung nicht durch die von ihr gewartete oder gepflegte Software verursacht wurde, so werden diese Leistungen separat vergütet.

29.3 Soweit ihr dies möglich ist, behebt die Leistungserbringerin auf Verlangen der Leistungsbezügerin und gegen eine vorgängig zu vereinbarende Vergütung auch Störungen, welche auf Umstände zurückzuführen sind, für die die Leistungsbezügerin oder Dritte einzustehen haben.

29.4 Die Leistungsbezügerin ist nicht verpflichtet, jeden neuen Softwarestand zu übernehmen. Die Leistungserbringerin ist in diesem Fall berechtigt, die Pflegeleistungen für frühere Softwarestände nach einer angemessenen Übergangsfrist einzustellen. Vorbehältlich abweichender Vereinbarung beträgt diese Frist 12 Monate.

30. Betriebs-, Reaktions- und Störungsbehebungszeit, Verfügbarkeit

30.1 Sofern nicht in einem separaten Servicevertrag (SLA) geregelt, nimmt die Leistungserbringerin während der Betriebszeit Störungsmeldungen entgegen und erbringt ihre Leistungen (z.B. Wartung und Pflege, Support, Systemüberwachung). Die Reaktionszeit dauert im Rahmen der Betriebszeit vom Eingang der Störungsmeldung bis zum Beginn der Instandsetzung. Als Störungsbehebungszeit gilt die Frist ab Eingang der Störungsmeldung bis zum Abschluss der Instandsetzung.

30.2 Vorbehältlich abweichender Vereinbarung gilt:

  • als Betriebszeit: Montag bis Freitag von 8.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 17.00 Uhr (ohne gesetzliche und lokale Feiertage am Erfüllungsort)
  • als Reaktionszeit: vier Stunden.

30.3 Die Leistungserbringerin beginnt mit der Behebung der Störung innerhalb der Reaktionszeit und führt sie in einer allen-falls zu vereinbarenden Störungsbehebungszeit gemäss einer im Bedarfsfall im Vertrag festzulegenden Klassifizierung der Störung zu Ende.

30.4 Auf Verlangen der Leistungsbezügerin erbringt die Leistungserbringerin ihre Leistungen gegen separate Vergütung auch ausserhalb der Betriebszeit.

30.5 Die Verfügbarkeit von Leistungen wird im Servicevertrag (SLA) geregelt. Erfolgt das nicht, müssen Leistungen, die automatisiert über ein Netzwerk erbracht werden, mindestens eine Verfügbarkeit von 99.80% pro Quartal rund um die Uhr aufweisen. Das heisst, sie dürfen, einschliesslich allfälliger vorhersehbarer Wartungsunterbrüche, höchstens 44 Stunden pro Quartal nicht verfügbar sein. Die Leistungserbringerin setzt vorhersehbare Wartungsunterbrüche ausserhalb der Betriebszeit an und teilt sie der Leistungsbezügerin möglichst frühzeitig mit.

31. Information

31.1 Die Leistungserbringerin informiert die Leistungsbezügerin möglichst frühzeitig im Voraus über ihre Pläne zu allfälligen Änderungen in Bezug auf die Leistungserbringung oder die Einstellung von Leistungen, insbesondere auch, wenn die Änderungen erst nach dem nächstmöglichen Kündigungstermin wirksam werden.

32. Allgemeine Kündigungsregelung

32.1 Kündigungsfristen und -bedingungen für die spezifischen Individualverträge (z. B. Kaufvertrag, Lizenzvertrag, Service Level Agreement, Auftragsbearbeitungsvertrag) sind in den jeweiligen Verträgen geregelt und gelten unabhängig voneinander.

32.2 Bei Widersprüchen oder Unklarheiten hinsichtlich der Kündigungsbedingungen eines Individualvertrags gelten die Bestimmungen dieser AGB, sofern nicht ausdrücklich anders im jeweiligen Vertrag festgelegt.

32.3 Die Kündigung eines Individualvertrags berührt die übrigen Vertragsverhältnisse zwischen den Parteien nicht, es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich vereinbart, dass ein Vertragsverhältnis als Hauptvertrag gilt und mit dessen Beendigung auch verbundene Verträge automatisch enden.

33 Personalverleih, Aufträge an natürliche Personen

33.1 Der Verleih von Personal durch die Leistungserbringerin ist dem Arbeitsvermittlungsgesetz unterstellt, falls er gewerbsmässig erfolgt. Die Leistungserbringerin sorgt für die notwendigen Bewilligungen und Verträge für die eingesetzten Personen.

Sie macht die notwendigen Anmeldungen bei den Sozialversicherungen und legt auf Anfrage die entsprechenden Nach-weise vor.

33.2 Bei Personalverleih haftet die Leistungserbringerin für die getreue und sorgfältige Auswahl (fachliche und persönliche Eignung) der bei der Leistungsbezügerin eingesetzten Personen. Die Leistungsbezügerin ist für die Richtigkeit und Zweckmässigkeit der dem verliehenen Personal erteilten Aufträge sowie für die Überwachung und Kontrolle der zu erbringenden Dienstleistungen verantwortlich.

33.3 Ist die Leistungserbringerin eine natürliche Person, so muss sie mit Einreichung des Angebots nachweisen, dass sie als Selbstständigerwerbende einer Ausgleichskasse angeschlossen ist. Die Leistungsbezügerin schuldet keine Sozialleistungen (AHV, IV, ALV etc.) oder andere Entschädigungsleistungen, insbesondere bei Unfall, Krankheit, Invalidität und Tod.

33.4 Andere Erwerbstätigkeiten des verliehenen Personals o-der von mit einem Mandat beauftragten natürlichen Personen, welche die Erfüllung des Vertrags beeinflussen können, bedürfen der vorherigen Regelung mit der Leistungsbezügerin. Voraussehbare Absenzen sind der Leistungsbezügerin sofort zu melden.

34. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.